ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Smokin`S BBQ | Inh. Sven Gress kontakt@smokins-bbq.de
§ 1 Geltungsbereich der AGB
Die Smokin`S BBQ School, Inh. Sven Gress, bietet Grillevents, -Schulungen und Catering zum Thema Grillen für alle Interessentengruppen an. Unter der Anleitung von Sven Gress – oder Gastköchen – werden unterschiedliche Themenkurse angeboten und durchgeführt. Die Hinweise der Veranstaltungleitung und Servicemitarbeiter sind zu beachten. Kursdauer und Teilnehmerzahlen der einzelnen Veranstaltungen können variieren. Im Allgemeinen beträgt die Dauer einer Veranstaltung zwischen 4 und 7 Stunden. Die Teilnehmerzahl der Grillkurse liegt zwischen 10 und 25 Personen. Die Buchung von Leistungen / Veranstaltungen bei der Smokin`S BBQ School, Inh. Sven Gress – im folgenden “Veranstalter” genannt – erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen:
§ 2 Vertragsschluss
1. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung (Grillkurs / Event), die schriftlich, mündlich, telefonisch oder via Internet erfolgen kann, bietet/en der/die Teilnehmer, dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der jeweiligen Beschreibung, dieser Geschäftsbedingungen und aller ergänzender Angaben, die während des Kaufs oder Buchungsprozesses mitgeteilt werden, verbindlich an. Nach der Anmeldung erhalten Sie vom Veranstalter eine Rechnung, die per Internet-Mail oder Post verschickt wird. Nach Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters erhalten Sie eine verbindliche Anmeldebestätigung.
2. Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, die ihm zugegangene Bestätigung unmittelbar auf Übereinstimmung mit den von Ihm gemachten Angaben. Abweichungen muss der/die Teilnehmer unverzüglich dem Veranstalter mitteilen. Sollte der Teilnehmer 7 Tage nach Bestellung oder 3 Tage vor dem Termin zur Durchführung des Kurses/Events keine Bestätigung erhalten haben ist er verpflichtet sich umgehend mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.
3. Der Teilnehmer haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Teilnehmern aus dem Vertrag und versichert, dass diese die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Veranstaltung erfüllen.
§ 3 Widerrufsrecht
1. Als Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung / Kursbuchung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware sind zu richten an:
Smokin`S BBQ School Inh. Sven Gress Otto-Förschner-Weg 7 89182 Bernstadt
2. Der Buchungspreis wird im Falle des rechtzeitigen Widerrufes an den Käufer unbar zurückerstattet. Hierzu ist die Angabe der Kontoverbindung vom Kunden notwendig.
3. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Kurs/Event bereits stattgefunden hat. Ende der Widerrufsbelehrung.
§ 4 Leistungen, Leistungsänderungen, Preise
1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der zugegangenen Bestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Bestellung gültigen Kurs- / Eventbeschreibung, Details und Erläuterungen.
2. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt der Veranstaltungen erweitern, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter verbindlich.
3. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss organisatorisch notwendig werden, sind gestattet. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen einen kostenlosen Rücktritt anzubieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Teilnehmers bleibt unberührt. Der Veranstalter ist berechtigt den Veranstaltungsort, das Durchführungsdatum und die Uhrzeit (Beginn und Ende des Kurses / Veranstaltung / Event) nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig ist, die sich nach Abschluss des Vertrages ergeben und zur Durchführung zwingend relevant sind. Der Teilnehmer wird über solche Änderungen rechtzeitig informiert.
4. Alle Preise verstehen sich als Endpreise in Euro. Es sei denn, im zugrunde liegenden Vertrag wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
§ 5 Zahlung
Beim Kauf bzw. bei der Buchung einer Veranstaltung ist die Zahlung sofort fällig, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Rücktritt des Kunden / Stornierung / Terminverschiebung
1. Bei Nicht-Teilnahme, gleich aus welchen Gründen, verfällt der Anspruch auf Erfüllung. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist nach erfolgter Zahlung nicht möglich. Die gebuchten Seminarplätze sind aber an Dritte übertragbar.
2. Bei einer Terminverschiebung des Grillkurses ist eine Stornierung mit voller Rückerstattung möglich.
§ 7 Gültigkeitsdauer von Gutscheinen
Die Gültigkeitsdauer aller Gutscheine beträgt 12 Monate ab der Ausstellung und kann vor Ablauf der Gültigkeit für weitere 12 Monate verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins kann maximal 2-mal verlängert werden. Eine Gutscheinverlängerung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich.
§ 8 Rücktritt durch den Veranstalter – Aufhebung des Vertrages aus außergewöhnlichen Gründen.
1. Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Beschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Reservierungsbestätigung / Bestätigung angegeben oder es wird dort auf die entsprechenden Angaben in der jeweiligen Ausschreibung verwiesen.
b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Veranstaltung (Grillkurs / Events) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt des Veranstalters später als ein Tag vor Beginn ist nicht zulässig.
2. Ein Rücktrittsrecht besteht, wenn der Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird.
3. Im Falle des Rücktritts nach Nr. 1-2 durch den Veranstalter wird der Kaufpreis unbar an den Teilnehmer zurückgezahlt oder ein Alternativtermin angeboten.
4. Der Veranstalter kann den Vertrag nach Beginn kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutze der anderen Teilnehmer gerechtfertigt ist oder wenn der Teilnehmer eine Teilnahmevoraussetzung nicht erfüllt. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den gesamten Veranstaltungspreis; der Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.
§ 9 Ausfall
Sofern bei einer Veranstaltung bzw. Grillkurs eine bestimmte technische Einrichtung, Veranstaltungsort oder die Beteiligung einer bestimmten Person zum Inhalt der Beschreibung gehört und dieses Fahrzeug, technische Einrichtung, Veranstaltungsort oder Person am Veranstaltungstag nicht zur Verfügung steht, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Durchführung des Events, auch kurzfristig, abzusagen bzw. wenn möglich durch einen gleichwertigen Ersatz zu ersetzen. Im Falle des Ausfalls wird der bereits gezahlte Preis unbar an die Teilnehmer zurückgezahlt.
§ 10 Haftung
1. Die Haftung des Veranstalters für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und große Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Schadensersatzhaftung bei der Verletzung wesentlicher Pflichten für den Fall leichter Fahrlässigkeit und der Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis und auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt, bei der Verletzung von Nebenpflichten ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
3. Alle Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.
4. Auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstiger Garantiehaftung finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Gleiches gilt, wenn als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist.
5. Soweit die Haftung vom Veranstalter ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
6. Die Teilnahme an einem Grillkurs erfolgt auf eigene Gefahr. Das Risiko für Schäden an Kleidungsstücken und sonstigen Sachen trägt der Teilnehmer. Der Teilnehmer verpflichtet sich eventuell vorhandene Allergien, gesundheitliche Einschränkungen, Krankheiten und Ähnliches, die ihn und auch weitere Teilnehmer des Kurses gefährden oder gefährden könnten, vor Beginn des Kurses mitzuteilen. Die Teilnehmer haften persönlich für die durch sie beschädigten Einrichtungen und Gegenstände des Veranstalters. Der Teilnehme haftet für Schäden und Unfälle, die direkt durch ihn, anderen Teilnehmern gegenüber, entstanden sind. Die Haftung gegenüber den Teilnehmern für Unfälle, Verluste, und Beschädigungen von Gegenständen übernimmt der Veranstalter nicht. Eltern haften für ihre Kinder.
§ 11 Änderungen der AGB
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, ohne dass ein gesonderter Hinweis hinsichtlich einer Änderung erfolgt.
§ 12 Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand / Sonstiges
1. Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort- und Zahlungsort der Veranstalter-Geschäftssitz
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht, wenn spezielle Verbraucherschutzvorschriften in Ihrem Heimatland günstiger sind (Art. 29 EGBGB).
3. Hat der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder ist Kaufmann oder hat seinen festen Wohnsitz nach Wirksam werden dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Firmensitz des Veranstalters.
4. Eine Buchung auf dieser Webseite kann nur in deutscher Sprache vorgenommen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Smokin`S BBQ School
Inh. Sven Gress
Otto-Förschner-Weg 7
89182 Bernstadt
Stand: Nov. 2014
Zur Benutzungsordnung (AGB) für die Schießsportanlage verweisen wir auf die AGB`s des MSZU GmbH & Co KG /Müller Schießzentrum Ulm
1. Allgemeines
Für die Benutzung der Schießsportanlage gelten neben dieser Benutzungsordnung (AGB) grundsätzlich die Schieß- und Standordnung des deutschen Schützenbundes sowie die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen-Jagdschutzverbandes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die vorgenannten Schieß- und Standordnungen sind in der Schiessanlage ausgehängt. Schieß- und Standordnungen anderer anerkannter Schießsportverbände oder Prüf- und Erprobungsvorschriften, die über die Form einer Schießübung hinausgehen, können nur dann zur Anwendung kommen, wenn es in vertragliche Form vereinbart wurde.
2. Geltungsbereich
2.1 Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schiessstände und sonstigen Räume im Kellergeschoss der Schießsportanlage, soweit diese für Zwecke des Schießsports, der Ausbildung mit Schusswaffen oder im Rahmen der weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis genutzt werden.
2.2 Der Nutzer/Besucher erkennt diese Benutzungsordnung (AGB) durch seine Nutzung/Buchung an.
3. Zulassung
3.1 In der Schießsportanlage darf nur mit den für den jeweiligen Stand durch Aushang bekannt gemachten Waffen und nur unter Verwendung der zugelassenen Munition geschossen werden.
3.2 Es darf nur von den durch eine Sportordnung oder eine gleichwertige Schießvorschrift für die einzelnen Waffen und Anschlagarten festgelegten Positionen geschossen werden.
3.3 Auf die gesetzlichen Regelungen des Waffenrechts insbesondere das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen, oder zulässige und unzulässige Schießübungen auf Schießstätten wird besonders hingewiesen.
4. Transport und Aufbewahrung von Waffen und Munition
4.1 Außerhalb der Schießanlagen/Schießräume dürfen Waffen und Munition nur in geschlossenen Behältnissen transportiert werden.
Ausgenommen sind Leihwaffen vom MSZU, die vor der Ausgabe an den Kunden/Schützen von einem Mitarbeiter des MSZU sicherheitsüberprüft werden.
Waffen, die nicht handhabungssicher sind, weil sie z.B. wegen einer Waffenstörung nicht entladen werden können, dürfen nur nach Weisung eines Mitarbeiters des MSZU oder durch diesen selbst gehandhabt werden.
4.2 Auf der Schießstätte dürfen während des Schießbetriebes nicht benutzte Schusswaffen nur getrennt von der Munition und nur unter Benutzung der dazu bestimmten Vorrichtungen (Gewehrständer oder Waffenablagen) abgestellt oder abgelegt werden. Außerhalb des Schießbetriebes dürfen auf der Schießstätte Schusswaffen und Munition nur dann, und zwar getrennt voneinander, aufbewahrt werden, wenn ausreichende, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen wurden.
Ein Verstoß gegen diese vorgegebene Verfahrensweise rechtfertigt ein Hausverbot!
5. Aufsichtsperson
5.1 Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen. Sie üben bei Abwesenheit des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person in der Schießstätte und den zugehörigen Nebenräumen das Hausrecht aus.
5.2. Der Zugang zu den Schießständen und die Benutzung der zugelassenen Waffen sind nur bei gleichzeitiger Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Das Schießen ohne eindeutig bestimmte verantwortliche Aufsichtspersonen ist untersagt. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass in der Schießstätte Anwesende durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und zu beachten, dass die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetrieb eingehalten werden. Sie haben insbesondere die Einhaltung der Schieß- und Standordnung, den Gebrauch der zugelassenen Waffen- und Munitionsarten sowie für den ordnungsgemäßen und vollständigen Aufbau der Anlage.
5.3. Die Aufsichtspersonen dürfen während der Dauer ihrer Aufsicht nicht selbst schießen und haben ständig auf dem Schießstand präsent zu sein. Eine zur Aufsicht befähigte Person darf schießen, ohne beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich alleine auf dem Schießstand befindet. Außer den Schützen und den verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen sich während des Schießens keine weiteren Personen auf den Schießständen aufhalten.
5.4. Nutzergruppen, denen die eigenständige Benutzung der Schießsportanlage aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erlaubt ist, haben dem MSZU die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen drei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen.
5.5 Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung genügt an Stelle der Anzeige eine Registrierung der Aufsicht beim Verein oder bei der jagdlichen Vereinigung.
5.6 Unabhängig von der vereinsinternen Registrierung sind dem MSZU die Namen der Aufsichtspersonen mitzuteilen. Der Name der verantwortlichen Aufsichtspersonen ist für die Dauer des Schießens am Eingang zum Schützenstand für jedermann deutlich sichtbar auszuhängen.
6. Schießzeiten / Benutzungsverbote
6.1. Die Benutzung der Schießsportanlage ist nach vorheriger telefonischer Absprache gestattet und findet während folgender Kernzeiten statt:
Montag bis Donnerstag: Von 10:00 bis 19:00 Uhr
Freitag und Samstag: Von 10:00 bis 20:00 Uhr
Sonntag und Feiertage: Geschlossen
Andere Nutzungszeiten nur nach besonderer Vereinbarung.
6.2 Die Nutzungszeit beinhaltet eine kurze Einweisung und die „kleine Reinigung” des Schießstandes. Dabei sind die Hülsen aufzunehmen und angefallene Reststoffe in den bereitstehenden Behältnissen zu sammeln.
6.3 Buchungsstornierungen in einem Zeitraum von weniger als drei Tagen vor dem Schießtermin werden mit 50% des Mietpreises berechnet.
6.4 Das von Ihnen mündlich oder schriftlich gebuchte Zeitfenster gilt als verbindlich und wird berechnet.
6.5 Bei verspätetem Erscheinen zum gebuchten Termin, können wir ein Verschieben der gebuchten Zeit nicht garantieren.
Bezüglich der Bezahlung gilt 6.4
6.6 Sollte ein Schießtermin von MSZU aus technischen Gründen oder durch höhere Gewalt abgesagt werden müssen, besteht keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenerstattung über die Nutzungsgebühr hinaus.
6.7. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen nicht zum Schießen zugelassen werden.
6.8. Die Teilnahme an Schießübungen ist nur gestattet, soweit gesetzliche Regelungen die Teilnahme nicht untersagen. Auf die Regelungen des Schießens auf Schießstätten durch Minderjährige wird besonders hingewiesen.
6.9. Die erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen der Behörde sind von den verantwortlichen Aufsichtspersonen aufzubewahren und dem Beauftragten des MSZU und den mit der Durchführung des Waffengesetztes beauftragten Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
6.10 Bild und Tonaufnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das MSZU erlaubt.
6.11. Das Schießen mit widergeladener Munition ist verboten.
7. Gutscheine
7.1 Der vom MSZU ausgegebene Gutschein garantiert den im Papier enthaltenen Anspruch und ist bei seiner Einlösung vorzulegen.
7.2 Verjährung:
Hinsichtlich der Ansprüche aus Haupt- und Ausgabevertrag ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) zu beachten.
7.3 Bedingungen:
Der Gutschein gilt für Shop und Schießstand. Es besteht kein Anspruch auf Barauszahlung.
8. Kauf einer Neu Waffe
Um Ihnen die Kaufentscheidung beim Kauf einer neuen Waffe zu erleichtern, bieten wir folgenden Kundensupport:
Der Preis für das Testen von maximal 2 Test- bzw. Leihwaffen, die zur Kaufentscheidung herbeigezogen werden, wird mit dem Verkaufspreis der Neu Waffe verrechnet.
9. Versicherung
9.1. Die Vereine und sonstigen Benutzergruppen, denen die Benutzung der Schießsportanlage durch Nutzungsvertrag gestattet ist, haben dem MSZU vor der erstmaligen Benutzung das Bestehen folgender Versicherungen nachzuweisen:
Eine Haftpflicht aus der Mitbenutzung der Schießstätte resultierende Schädigung in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus der Mitbenutzung der Schießstätte resultierende Schädigung von bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich des Waffengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen.
9.2 Einzelnutzer haben sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (z.B. Jagdhaftpflichtversicherung) zu versichern. Sollte kein derartiger Versicherungsschutz bestehen, oder nachweisbar sein, ist eine entsprechende Tagesversicherung abzuschließen.
10. Meldepflicht/Haftung
10.1 Jeder Nutzer hat vor seiner ersten Nutzung ein Stammblatt mit den erforderlichen Angaben auszufüllen. Jede weitere Nutzung wir dort entsprechend eingetragen.
10.2 Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Gruppen oder die Einzelschützen bei MSZU angemeldet sind. Es ist den Nutzern ohne Zustimmung des MSZU nicht gestattet, Nutzungszeiten oder Schießbahnen zu tauschen.
10.3. Unfälle, die sich während des Schießbetriebes ereignen, sind von den verantwortlichen Aufsichtspersonen unverzüglich dem MSZU anzuzeigen.
10.4. Sonstige Vorkommnisse sind dem MSZU spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen.
10.5 Für Schäden außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, insbesondere durch Fehlschüsse, haftet der Verursacher. Decken, Wand und Bodenschüsse werden mit je 100,00 Euro berechnet.
10.6 Das MSZU übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die von anderen Nutzern oder Zuschauern verursacht werden.
10.7 Der Nutzer/Besucher stellt das MSZU von Schadenersatzansprüchen anderer Besucher/Nutzer oder Dritter für den vom Besucher/Nutzer verursachte Schäden frei.
10.8 Das MSZU schließt die Haftung für vom Besucher/Nutzer mitgebrachten Waffen, Zieloptiken oder anderen Ausrüstungen aus, soweit der Schaden nicht durch das MSZU, deren Angestellte oder Beauftragte schuldhaft verursacht wurde.
11. Datenschutz
Sofern ein Vertragsverhältnis begründet, inhaltlich ausgestaltet oder geändert werden soll, erhebt und verwendet das MSZU personenbezogene Daten ausschließlich und soweit dies zu diesen Zwecken und zur Information des Kunden erforderlich und geboten ist.
MSZU ist deshalb berechtigt, persönliche Daten seiner Nutzer zu speichern (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, Fernmeldeverbindungen), soweit dies für einen geordneten Geschäftsbetrieb und zur Kommunikation mit dem Kunden erforderlich ist.
Das MSZU wird durch Video überwacht. Die Daten werden gespeichert.
Für unsere Website verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise an dieser Stelle.
Wir sind bemüht, die personenbezogenen Daten durch Ergreifung aller technischen und organisatorischen Möglichkeiten so zu verarbeiten und zu speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind.
Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen wir aber im Einzelfall Auskunft über diese Daten (Bestandsdaten) erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten und die Videoüberwachung erfolgt, wenn der Betroffene seine Einwilligung zur Speicherung schriftlich widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
Durch das MSZU aufgezeichnete Videosequenzen dürfen generell zur Aufklärung bei Verstößen gegen die Benutzerordnung des MSZU eingesehen werden, ohne dass der Betroffene weder schriftlich, noch mündlich sein Einverständnis geben muss.
Auf schriftliche Anfrage werden wir Sie gern über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren.
12. Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung für die Schießsportanlage, die Schieß- und Standordnung des Deutschen Schützenbundes, die anerkannten schießsportlichen Regeln in der jeweils gültigen Fassung kann das MSZU gegen Einzelpersonen ein befristetes, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein unbefristetes Hausverbot aussprechen. Soweit Zuwiderhandlungen im Handeln oder Unterlassen des verantwortlichen Vorstandes des Vereins oder einer sonstigen Benutzergruppe begründet sind, kann das MSZU die Nutzungserlaubnis ohne Einhalt einer Frist widerrufen.
Eventuell entstehende Kosten und fällige Buchungsgebühren werden nicht erstattet
13. Inkrafttreten
13.1 Soweit durch diese Benutzungsordnung oder die Schießstandordnung anerkannter Schießsportverbände keine Regelung getroffen wird, sind die gesetzlichen Regelungen insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in seiner gültigen Fassung anzuwenden.
13.2 Abweichungen von der Benutzungsordnung (AGB) bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
13.3 Die Benutzungsordnung (AGB) für die Schießsportanlage MSZU tritt durch Aushang in Kraft.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.”
13.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm
Ulm, 11.10.2013